von Heusinger Rechtsanwalt in Koblenz

MARKENRECHT

Marken machen Produkte unverwechselbar. Es handelt sich um Produktkennzeichen, die Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden. Die Marke garantiert damit die unverwechselbare Identifizierung eines bestimmten Herstellers oder einer Ware und bildet bei den Abnehmern gewisse Qualitätsvorstellung heraus.

Mit ihrer Werbefunktion sorgt eine Marke für eine Absatzsicherung und die Bindung von Kunden an das Unternehmen. Als Träger dieser positiven Eigenschaften stellt eine Marke daher regelmäßig einen wesentlichen Vermögenswert für das jeweilige Unternehmen dar.

Immer mehr Unternehmer erkennen die Notwendigkeit, Marken eintragen zu lassen. Schließlich sind diese wesentlicher Vermögensbestandteil eines jeden Unternehmens. Wir helfen Ihnen dabei, den Wert Ihrer Marken strategisch zu entwickeln und verlässlich zu pflegen.

Kollisionsprüfung

Haben Sie vor, eine Marke anzumelden? Wird Ihre Marke von einem Wettbewerber verletzt? Wurde Ihr Unternehmen abgemahnt?

Gerne beraten Sie unsere im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwälte.

Eine Kollisionsprüfung, also eine Markenrecherche kann Sie davor bewahren, völlig nutzlos Aufwendungen für Werbung und Marketing zu tätigen.

Dies passiert immer dann, wenn die Benutzung eines beworbenen Namens sofort eingestellt werden muss, z.B. aufgrund einer einstweiligen Verfügung.

Wir prüfen für deutsche und internationale Unternehmen bereits während des Entwicklungsprozesses, ob ihre neuen Markennamen Rechte Dritter verletzen. In den vergangenen Jahren haben wir eine Vielzahl neuer Markennamen auf solche Kollisionen überprüft und daraufhin mit unseren Mandanten eine Markenstrategie entwickelt.

Unsere Mandanten sind die Unternehmen selbst, aber auch Agenturen für Markenentwicklung.

Markenanmeldung national & international

Nationale Markenanmeldung

Um den optimalen Nutzen aus einer Marke zu ziehen, sollte diese daher auch ausgiebig geschützt sein.

Das deutsche Markenrecht kennt drei Möglichkeiten, wie Waren oder Dienstleistungen Markenschutz erlangen.Markenschutz kann durch

  • Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr (§ 4 Nr. 2 MarkenG)
  • notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 3 MarkenG)
  • Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 4 Nr. 1 MarkenG)

erreicht werden.

Der schnellste und sicherste Weg ist der, die Marke beim DPMA anzumelden und eintragen zu lassen.

Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Für die Anmeldung der Marke empfiehlt es sich die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, da sowohl die Anmeldungserfordernisse des DPMA, als auch die Voraussetzungen der Markenverordnung eingehalten werden müssen.

Zwingend erforderlich sind z.B. gemäß § 32 Abs. 2 MarkenG:

  1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  2. Eine Wiedergabe der Marke,
  3. Ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

Für die Eintragungsfähigkeit der Marke muss es sich um ein Zeichen handeln, welches abstrakte Unterscheidungseignung aufweist und graphisch darstellbar ist.

Dabei sind diverse Markenformen denkbar: Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken, Formmarken

Zum Beispiel ist der Schriftzug PUMA mit entsprechendem Tierabbild abstrakt geeignet eine bestimmte Ware zu kennzeichnen und unterscheidet die Ware von gleichartigen Produkten. Zudem ist beides graphisch darstellbar.

Zu beachten ist, dass keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 MarkenG vorhanden sein dürfen. Andernfalls wird die Anmeldung von Amts wegen zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

In der Praxis ist jedoch häufig § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG betroffen:

„...(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, ...“

Daher ist die Bezeichnung „Apple“ für Obst nicht schutzwürdig, für Computer hingegen schon.

Europäische Markenanmeldung - Gemeinschaftsmarke

EU-weiter Schutz kann durch die Anmeldung der Marke als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante (Spanien) bewirkt werden. Dies ist oftmals sinnvoll, wenn die Marke nicht nur in Deutschland sondern auch im europäischen Ausland genutzt werden soll. Oftmals werden Marken in den Deutschland angrenzenden Ländern (Benelux, Österreich, Frankreich) verwendet. Schon hier bietet sich die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an.

Das Harmonisierungsamt berechnet hierfür Gebühren von 900,00 EUR (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen). Ab der 4. Klasse ist eine Klassengebühr von 150,00 EUR für jede weitere Klasse zu zahlen

Internationale Markenanmeldung

Je nach Markenstrategie kann auch eine Registrierung bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) in Genf als IR-Marke sinnvoll sein.

Umfang und Kosten bei der internationalen Markenanmeldung richten sich nach der Anzahl der Länder, in denen die Marke geschützt werden soll. Die Kosten für eine IR-Markenanmeldung müssen daher individuell berechnet werden. Grds. fallen dabei die Gebühren der Ursprungsbehörde an, die Gebühren der WIPO sowie (bei der internationalen Registrierung nach PMMA) individuelle Gebühren der Staaten, in denen die Marke geschützt werden soll.

Welche Anmeldungen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll oder gar notwendig sind, besprechen wir gern in einer individuellen Beratung mit Ihnen und unterstützen Sie bei den notwendigen juristischen Schritten.

Markenüberwachung

Allein in Deutschland werden jährlich zwischen 60.000 und 80.000 neue Marken angemeldet. Es wird daher immer schwerer, noch eine Lücke zur Eintragung einer neuen Marke zu finden.

Auch nach erfolgreicher Eintragung einer Marke bestehen jedoch Gefahren. Durch Neuanmeldungen verwechselungsfähiger Marken durch Dritte kann eine Verwässerung einer Marke eintreten und dies kann zur Problemen des gesamten Markenauftritts führen.

Die Registerämter sind üblicherweise nicht verpflichtet, nachrangige Anmeldungen auf die Verwechselungsfähigkeit zu bestehenden Marken zu überprüfen und zurückzuweisen. Mithin können neue ähnliche Marken Ihre eigene Marke entwerten oder sogar bekannter werden.

Ohne eine Überwachung der laufenden Markenanmeldungen wird man von der Eintragung rechtsverletzender Marken meist erst nach einiger Zeit Kenntnis erlangen. Wenn die Konkurrenz bereits erhebliche Marktanteile gewonnen hat, wird sie die bereits eingeführte Marke auch vehementer verteidigen, als es bei einer frisch angemeldeten, aber noch nicht genutzten Marke der Fall ist.

Eine schnelle und wirksame Möglichkeit zur Bekämpfung eingetragener Marken bietet das sog. Widerspruchsverfahren bei der zuständigen Registerbehörde. Üblicherweise gilt eine kurze Widerspruchsfrist. In Deutschland beträgt diese nur 3 Monate. Wird diese Frist versäumt, muss ein Löschungsantrag bzw. eine Löschungsklage bei Gericht eingereicht werden.

Durch eine Markenüberwachung erhält man frühzeitig einen Hinweis auf gefährliche Anmeldungen und hat genug Zeit zu entscheiden, ob man Widerspruch gegen jüngere Marken einlegen möchte. Ohne eine Markenüberwachung erhält man ggf. erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Kenntnis von rechtsverletzenden Marken und muss mit hohem Risiko und Kostenaufwand gegen die jüngeren Marken vorgehen.

VON HEUSINGER verwaltet für Sie eingetragene Marken und Markenportfolios und wachen darüber, dass Ihre Rechte durch neue Markenanmeldungen nicht verletzt werden.

Verteidigung

Wird eine Marke von Dritten rechtswidrig benutzt, übernimmt VON HEUSINGER die außergerichtliche und gerichtliche Markenverteidigung. Hierzu gehört beispielsweise die Abmahnung des Verletzers und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen per einstweiliger Verfügung sowie von Schadensersatzansprüchen per Klageverfahren.

Ebenso vertreten wir Sie, wenn Sie wegen angeblicher Markenverletzungen angegriffen werden.

Auch berät die Kanzlei Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, wenn Sie Dritten Rechte an Ihrer Marke einräumen wollen bzw. die Marke Dritter benutzen wollen.

Vertragsgestaltung

Wir gestalten für unsere Mandanten Lizenzverträge oder im Konfliktfall auch Abgrenzungsvereinbarungen und Vorrechtsvereinbarungen, um die Existenz zweier kollidierender Marken nebeneinander zu ermöglichen.

WETTBEWERBSRECHT

VON HEUSINGER berät bundesweit mittelständische Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Dabei vertreten wir unsere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.

Außergerichtliche Vertretung im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten können oftmals vermieden werden, in dem Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet werden, AGB ordnungsgemäß erstellt, Werbemaßnahmen, wie Flyeraktionen, Anzeigen oder Messeauftritte vorab rechtlich geprüft werden, etc.

VON HEUSINGER unterstützt Sie bei der rechtlichen Gestaltung Ihrer Produkte und AGBs und überprüfen Kennzeichnungen.

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten dagegen beginnen oft mit einer Abmahnung wegen irreführender Werbung, Verletzung von Informationspflichten im Onlinehandel (z.B. falsche Widerrufsbelehrung) oder Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). In der Abmahnung wird der vermeintliche Verletzter aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich zur Unterlassungserklärung und im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Wir beraten Unternehmen und Unternehmer, die sich gegen wettbewerbswidrige Massnahmen der Konkurrenz schützen wollen.

Sollten Sie einmal Ziel einer Abmahnung sein, müssen Sie sehr schnell handeln, um nicht eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Wir beraten Sie, wie Sie dies am besten tun, z.B. durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei einem Landgericht.

Gerichtliche Vertretung im Wettbewerbsrecht

Das gerichtliche Verfahren beginnt meist durch eine einstweilige Verfügung, wenn nach der Abmahnung keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. VON HEUSINGER steht Ihnen bundesweit für gerichtliche Verfahren im Wettbewerbsrecht zur Verfügung.

Gefahren im Wettbewerbsrecht

Nicht selten werden durch Kollegen, die mit dem Wettbewerbsrecht nicht vertraut sind, Fehler im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung gemacht, indem entweder eine die Abgabe einer Unterlassungserklärung vorschnell verweigert oder diese aufgrund mangelnder wettbewerbsrechtlicher Kenntnisse zu schnell erfolgt.

I. Häufige Verstöße im Wettbewerbsrecht

1. Im Rahmen des Onlinehandels

  • Veraltete Widerrufsbelehrung
  • Fehlende oder falsch platzierte Grundpreise bei Ebay:
  • Werbung mit durchgestrichenen Preisen
  • Falsche AGB-Klausel
  • Unzulässige Werbung mit CE-Kennzeichen
  • Keine ausreichende Kennzeichnung:
  • Fehlende Versandkosten-Angaben für Lieferungen ins Ausland
  • Verstöße beim Verkauf über Amazon
  • Unerwünschte Werbung
  • Unfreie Sendungen
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • 40 Euro Regelung

2. Im Rahmen des UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verstoß gegen Regelungen aus dem Anhang

  • zu § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG: Verbraucher-Generalklausel (B2B)
  • zu § 3 Abs. 2 Satz 2,3 UWG: Verbraucher-Generalklausel (B2C)

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

  • Sachzuwendungen
  • Geldzuwendungen
  • Zuwendungen an Unternehmer
  • Kopplungsverbote

Ausnutzen von Unerfahrenheit (§ 4Nr.2)

  • Kinder
  • Jugendliche

Verschleierung des Werbecharakters (3 Nr. 3 UWG)

  • Redationell getarnte Werbung
  • Redaktionelle Beiträge werbenden Inhalts
  • Werbung in anderen Medien
  • Als Information getrante Werbung

Verkaufsförderungsmassnahmen, Gewinnspiele (§ 4 Nr. 4 bis 6)
Gewinnspiele Preisausschreibungen, §4 Nr. 5 und 6 UWG

  • Kopplung an Warenabsatz oder Dienstleistung (§ 4 Nr.6 UWG)
  • Beeinflussung ohne Kopplung an Warenabsatz
  • Vermeidbare Täuschung über betriebliche Herkunft gem. § 4 Nr.9 lit.a UWG
  • Unangemessenes Ausnutzen oder Beeinträchtigung der Wertschätzung

Behinderung von Mitbewerbern § 4 Nr. 10 UWG

  • Absatz-und Werbebehinderung
  • Preisunterbietung
  • Störungen des Betriebs von Konkurrenten

Gesetzesverstoß gem. § 4 Nr. 11 (Link zu 3.)
§§ 5,5 a UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen

  • § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen (Bereiche B2B undB2C)
  • § 5 a UWG: Irreführung durch Unterlassen (B2B und B2C)
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 1 – 24 (nur B2C)

Art. 6 – 7 UGP-RL: Irreführende Geschäftspratiken

  • Allein- und Spitzenstellungswerbung
  • Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG)
  • Verschweigen einer Tatsache, § 5a Abs. 1 UWG
  • Vorenthalten einer wesentlichen Information, § 5a Abs. 2 UWG
  • Wesentliche Informationspflichten, § 5a Abs. 3 UWG
  • Wesentliche Informationen nach Gemeinschaftsrecht, § 5a Abs. 4

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Verwechslungsgefahr durch Werbevergleich
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs von Kennzeichen

  • Ausnutzen des Rufes (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG)
  • Beeinträchtigen des Rufes (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG)

§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG: Herabsetzung, Verunglimpfung
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG Darstellung als "Imitation"

Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)

  • Ansprechen in der Öffentlichkeit
  • Vertreterbesuche
  • Werbung aus Anlass eines Todesfalls
  • Zusendung unbestellter Ware

Telefonwerbung, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

  • Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern
  • Telefonwerbung gegenüber Unternehmern

Telefax-, E-Mail- und SMS-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)

3. Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Nebengesetzen

  • Apothekenbetriebsverordnung § 4 Abs. 2, 7, 8, 25, 34 Ziff. 2 ApoBetrO
  • Arzneimittelgesetz § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG
  • Arzneimittelfestpreisverordnung
  • Buchpreisbindungsgesetz §§ 3, 5, § 9 ,§ 9 Absatz 1 BPrBindG
  • Bundesdatenschutzgesetz §§ 4 Abs.1,4a Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG
  • Chemikaliengesetz § 15a ChemG
  • Elektrogesetz §§ 6, Absatz II,2 Absatz I 1 ElektroG
  • Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung §§ 3 I, 4 II 2 Nr.3 EnVKV
  • Health-Claims-Verordnung 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3; Verordnung (EG) 110/2008 Art. 9 Abs. 7, 10 Abs. 2;)
  • Jugendschutzgesetz § 15 Absatz 1 Nr. 1, Abs. 2,. § 24 Absatz 3, § 27 Absatz 1 Nr. 1 JUSCHG
  • Jugendmedienstaatsvertrag
  • Kosmetikverordnung § 2 Abs. 1; § 4b § 5b
  • Lebensmittelgesetz
  • Lebensmittelkennzeichnungsgesetz
  • Lebensmittelkennzeichnungsverordnung § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
  • Medizinproduktegesetz § 3 Nr. 1
  • Nahrungsergänzungsmittelverordnung §4
  • Preisangabenverordnung § 1 , § 2
  • Textilkennzeichnungsgesetz § § 1 Absatz 1;
  • Telemediengesetz § 5
  • Verpackungsverordnung §§ 6
  • Waffengesetz