von Heusinger Rechtsanwalt in Koblenz

Vertriebsrecht (Handelsvertreterrecht)

VON HEUSINGER berät in allen Fragen des nationalen und internationalen Rechts des Absatzes von Waren und Dienstleistungen. Die Gestaltung von Handelsvertreter- und Vertragshändler-Verträgen ist hier ebenso Teil unserer Tätigkeit wie die Ausarbeitung von Franchise-Modellen. Neben Fragen des allgemeinen Vertragsrechts, des AGB-Rechts und des Rechts des geistigen Eigentums gewinnen dabei Fragen des Wettbewerbsrechts, des Kartellrechts und des Technologierechts zunehmend an Bedeutung. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung nicht nur in Bezug auf die Anfertigung und Anwendung von Vertriebsverträgen, sondern auch in der Durchsetzung vor nationalen und internationalen staatlichen und Schiedsgerichten. Im Rahmen der Streiterledigung beraten wir unsere Mandanten fachkundig, u.a. zur Wirksamkeit der Kündigung von Vertriebsverträgen, der Existenz und Berechnung etwaiger Ausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche.

Das Vertriebsrecht umfasst sämtliche Arten des Vertriebes von Waren, Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen und Dienstleistungen aller Art, wie etwa Telefon, TV und Online-Dienste, Strom. Der Vertrieb erfolgt durch zahlreiche verschiedene Arten von Vertriebsmittlern; dazu gehören insbesondere Reisende, Handelsvertreter, Vertragshändler, Kommissionsagenten, Versicherungsmakler und Franchisenehmer. Es gibt verschiedene Arten des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen, unter anderem Direktvertrieb, Struktur- und Internetvertrieb. Diese wenden sich direkt an den Endkunden.

Aufgrund der Globalisierung und aufgrund internationaler Marktplätze, Börsen und Internetplattformen erlangt der grenzüberschreitende Vertrieb von Waren und Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Regeln des internationalen Vertriebsrechts immer größere Bedeutung.

Das deutsche Vertiebsrecht oder Handelsvertreterrercht ist im Wesentlichen in den §§ 89 ff HGB geregelt. Eine zentrale Bestimmung ist § 89 b HGB, welcher den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung seines Vertrages mit dem Unternehmer regelt. Die Vorschrift ist am 05.08.2009 aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 23.03.2009 neu geregelt worden. Selbst Vertriebsmittler, die nur eine „Einmalprovision“ erhalten, haben jetzt grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich. Innerhalb der EU und des EWR gibt es teilweise Abweichungen. Beispielsweise hat Frankreich aufgrund der EU-Handelsvertreterrichtlinie eine andere Regelung, die in der Regel den Handelsvertreter besser stellt, als in Deutschland. Die Schweiz, die bekanntlich nicht zur EU gehört, hat eine gesetzliche Sonderregelung. Die dortige Entschädigung ist weit geringer als die nach der EU-Richtlinie. Der Ausgleichsanspruch ist in der EU zwingend vorgesehen, ist also während des Bestehens des Vertrages nicht abdingbar. Es gibt zahlreiche Umgehungsversuche, die meist unwirksam sind. Da der Anspruch nicht entsteht, wenn der Unternehmer den Vertriebsmittlervertrag aus wichtigem Grund kündigt, wird häufig der Versuch der außerordentlichen Kündigung unternommen. In Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern wird dieser Anspruch nicht nur Handelsvertretern, sondern auch Vertragshändlern, Franchisenehmern zugesprochen. Im Einzelfall ist dies sehr unterschiedlich, z.B. ähnelt die Rechtsprechung Österreichs weitgehend der deutschen.

Ferner gibt es zahlreiche offene Fragen im Bereich der Vergütung des Vertriebsmittlers. Wichtig ist dort bislang die Unterscheidung zwischen den Abschluss- und Vermittlungsprovisionen einerseits und den Verwaltungs- und Bestandspflegeprovisionen andererseits. Besondere Bedeutung kommt dem Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug zu.

VON HEUSINGER berät Sie dabei gern in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht, Versicherungsvertreterrecht und Franchising, und zwar jeweils im nationalen und grenzüberschreitenden, d.h. internationalen Bereich.