von Heusinger Rechtsanwalt in Koblenz

Rechtsfragen rund um die CoVID-19 (Corona)-Epidemie

Die derzeit bestehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch die nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen aufgrund der Corona-Epidemie greifen nicht nur sehr tief in das Leben aller ein sondern auch in viele Rechtsbeziehungen.

In Zusammenhang mit COVID-19 sind viele und wesentliche Bereiche des Vertragsrechts betroffen , unter anderem hinsichtlich

  • Ihrer Verträge mit Kunden, Unternehmen, Lieferanten, Versicherern
  • Kreditverträge,
  • dem Datenschutz,
  • dem Arbeitsrecht
  • allen Bereichen rund um die Stornierung von Veranstaltungen, Messen, Konzerten, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, etc.

sowie vieler weiterer Rechtsbereiche.

Verträge mit Kunden, Unternehmen, Lieferanten, Versicherern

Bei Ihren Verträgen mit Kunden aber auch mit Lieferanten stellen sich Fragen hinsichtlich Lieferfristen, Preiserhöhungen, Stornogebühren, Schadensersatz, Rücktrittsrechte, Wegfall der Geschäftsgrundlage

Höhere Gewalt

Möglicherweise können Sie Verträge gegenüber Lieferanten/ Kunden aufgrund der Corona-Epidemie nicht einhalten. Prüfen Sie hier, ob Sie sich auf „höhere Gewalt“ berufen können. Prüfen Sie, ob hierzu Fristen in Ihren Verträgen vorgehsehen sind. Fügen Sie eine ausdrücklichen Formulierung zu Infektionskrankheiten/Epidemien in neue Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.

Versicherungsverträge

Es gilt zu prüfen, ob eine und welche Versicherung möglicherweise im Einzelfall eine Schadendeckung, z.B. bei Lieferproblemen oder Betriebsunterbrechung übernimmt. Bei Reiseversicherungen könnten möglicherweise Mehrkosten durch Quarantäne geltend gemacht werden.

Kreditverträge

Kreditverträge können bei wesentlicher wirtschaftlicher Verschlechterung vom Kreditgeber gekündigt werden (§490 BGB).

Es muss nun mit Kreditgebern und Förderbanken über Vertragsanpassungen, Kündigungsverzichte, Stundungen, Tilgungsaussetzungen etc. verhandelt werden.

Entschädigungen nach dem InfektionsschutzG

Das Infektionsschutzgesetz enthält in §§ 56 ff. spezielle Entschädigungsregelungen. Ob diese auf eine Pandemie wie vorliegend anwendbar sind ist noch offen.

§ 56 Abs. 1 IfSG sieht für den Arbeitgeber auf Antrag eine Erstattung in Höhe des Verdienstausfalls der betroffenen Mitarbeiter, die Corona-bedingt nicht mehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen dürfen (z.B. weil sie erkrankt sind oder als ansteckungsgefährdend gelten) vor.

Nach Ablauf von sechs Wochen bemisst sich der Erstattungsbetrag nach der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebende Grenze nicht übersteigt.

Selbständige, die an Corona erkrankt sind oder für die eine Quarantäne angeordnet wurde, haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe ihrer ungedeckten laufenden Betriebsausgaben im Falle der Existenzgefährdung. Voraussetzung ist, dass sie infolge der Erkrankung bzw. Quarantäne ihren Betrieb bzw. ihre Praxis schließen mussten. Anträge sind innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.

Entschädigungsansprüche betroffener Unternehmen und Einrichtungen können sich darüber hinaus aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht ergeben, wenn die angeordneten Schließungen von Geschäften und Betrieben rechtswidrig war.