von Heusinger Rechtsanwalt in Koblenz

« zurück zur Übersicht

VW Abgasskandal- LG Hamburg schon wieder klar zugunsten des Verbrauchers- bahnbrechende Urteile

04.05.2018 von Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger

Bereits Anfang März hatte das Landgericht Hamburg in einem Urteil (329 O 105/17) einem Verbraucher das Recht auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs zugestanden. Dieses Urteil war bislang bahnbrechend, da der Verbraucher für die Nutzung des bisherigen Fahrzeugs k e i n e Nutzungsentschädigung zahlen musste.

Nun hat eine weitere Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 20.04.2018, zum Az. 313 O 31/17 dieses bahnbrechende Urteil zu dem VW Abgasskandal bestätigt. Nach dem erneuten Urteil ist das Nachlieferungsverlangen eines mangelfreien Neuwagens ohne Zahlung von Nutzungsersatz berechtigt und kann nicht unter Verweis auf einen Modellwechsel abgelehnt werden.

Dabei ging es im vorliegenden Fall um die Nachlieferung eines mangelfreien VW Sharan aus der aktuellen Serienproduktion der Volkswagen AG, mit identischer technischer Ausstattung gegen Rückgabe des abgasmanipulierten VW Sharan von 2015. Ein Nutzungsersatz muss bei diesem Nachlieferungsverlangen nicht gezahlt werden, wie sich § 474 Abs. 5 S.1 a.F BGB entnehmen lässt. Die Beklagte hat zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die vorgerichtlichen Kosten zu tragen.

Die beiden Fälle unterscheiden sich allerdings darin, dass in dem ersten Fall ein Softwareupdate bereits durchgeführt war, in dem neueren Fall allerdings noch nicht. Das Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2018 (Az. 313 O 31/17) vertritt die Ansicht des Verbrauchers, dass eine Nachlieferung im VW-Abgasskandal grundsätzlich möglich ist. VW behauptete in diesen Verfahren immer wieder, dass eine Nachlieferung unmöglich und unverhältnismäßig sei. Das Landgericht Hamburg stellte in beiden Urteilen fest, dass die Fahrzeuge sowohl einen Sach-, als auch einen Rechtsmangel aufweisen.

Schließlich führt das Landgericht Hamburg aus, dass die Nacherfüllung durch Neulieferung nicht unverhältnismäßig sei und die Nachbesserung durch das Softwareupdate unzumutbar ist.

Rechtsanwalt von Heusinger führt dazu aus: „Endlich wird dem Verbraucher Recht gegeben und von den Gerichten anerkannt, dass VW verpflichtet ist eine fehlerfreie Ersatzlieferung durchzuführen. Hier ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass bei einer Ersatzlieferung vom Verbraucher für die bisherige Nutzung des Kfz keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Dies stellt den Verbraucher deutlich besser, als beispielsweise bei der Geltendmachung eines Widerrufsrechts für das Kfz-Darlehen.